Wenn es sich bei Schönheits-OPS nicht um „medizinisch notwendige“ handelt, verweigern Kassen oft die Kostenübernahme. Eine praktische Alternative sind jedoch Kreditfinanzierungen.
Jörg Heinen
Gesellschafter/ Geschäftsführer mediplay GmbH, Siegburg
Wann kommt die Krankenkasse für Leistungen der Schönheit-OP auf?
Krankenkassen definieren Schönheits-OPs in der Regel als kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikation. Das schließt eine Kostenübernahme entsprechend aus. Nur wenn dem Eingriff eine medizinische Notwendigkeit zugrunde liegt, kann nach individueller Prüfung eine zumindest teilweise Erstattung der Kosten erfolgen.
Zum Beispiel wird die Beseitigung von Schlupflidern übernommen, wenn bei einem gewissen Schweregrad die Sehfähigkeit stark eingeschränkt ist. Bei Nasenkorrekturen, etwa wenn eine stark verkrümmte Scheidewand eine Schweratmigkeit verursacht, wird in der Regel nur der medizinische Teil der OP erstattet. Auch bei Brustkrebserkrankungen wird der Wiederaufbau nach einer notwendigen Entfernung der Brust in der Regel von den Kassen getragen.
Für den Patienten hat ein externes Finanzierungsmodell den Vorteil, dass er für seine finanziellen Belange einen kompetenten Ansprechpartner hat.
Welche Vorteile haben externe Finanzierungsmodelle, falls die Kasse nicht einspringt?
Immer wieder treffen Ärzte oder Kliniken auf Nachfragen von Patienten individuelle Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen. Hierbei tragen sie sowohl das Ausfallrisiko als auch die Kosten durch die verminderte Liquidität ganz alleine. Dazu kommt der zeitliche und personelle Aufwand, der gerade bei längerfristigen Vereinbarungen durch die dauernde Überwachung der Einhaltung der Zahlungsvereinbarungen beträchtlich sein kann.
Externe Finanzierungmodelle haben für Ärzte und Kliniken den Vorteil, dass sie ohne Zeit- und Personalaufwand funktionieren und dazu das Risiko eines Zahlungsausfalls für den Behandler ausschließen.
Für den Patienten hat ein externes Finanzierungsmodell den Vorteil, dass er für seine finanziellen Belange einen kompetenten Ansprechpartner hat, der sich mit der notwendigen Fachkenntnis, Behutsamkeit, Diskretion und oft auch Geduld für ihn einsetzt.
Wer kann sie nutzen?
Grundvoraussetzungen sind unter anderem Volljährigkeit, Erstwohnsitz in Deutschland, keine negativen Schufa-Eintragungen und ein regelmäßiges Einkommen aus Berufstätigkeit oder Rente. Bei Studenten, Azubis oder Hausfrauen kann eventuell ein Elternteil, Kind oder Ehepartner als zweiter Darlehensnehmer hinzugenommen werden.
Was muss man bei der Antragstellung beachten?
Die Beantragung ist denkbar einfach. Der Patient füllt einen Antrag aus, den er bei seinem behandelnden Arzt erhält oder auf medipay.de herunterladen kann. Diesen sendet er dann zusammen mit einer beidseitigen Kopie seines Personalausweises sowie einer aktuellen Verdienstbescheinigung beziehungsweise eines Rentennachweises direkt an uns. Wir prüfen den Finanzierungswunsch umgehend.
Mit einher geht oft auch eine Ratenschutzversicherung – welche Rolle spielt sie und was muss man beachten?
Eine Ratenschutzversicherung ist bei einem seriösen Anbieter kein „Muss“ oder eine Kreditbedingung, sondern sollte vom Darlehensnehmer einfach auf Wunsch dazu gewählt werden können. Die Finanzierung kann damit gegen Tod und Arbeitslosigkeit abgesichert werden, das heißt Beamte, Hausfrauen oder Hausmänner und Arbeitslose können sich logischerweise nur für den Todesfall absichern.
Weitere Informationen erhalten Sie auf: www.medipay.de